Echtzeithalle e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Echtzeithalle e.V.
- Er hat seinen Sitz in München und soll ins Vereinsregister
des Amtsgerichts München eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung".
- Zweck des Vereins ist die Durchführung von Kunst und
Kultur, vor allem im Bereich der experimentellen Kunst und Musik der Gegenwart, die in
München unter anderem im Kulturzentrum Einstein (Echtzeithalle) entstehen oder
aufgeführt wird. Dazu gehören Musik, Tanz, Theater, Bildende Kunst, Literatur,
Performance und Neue Medien auch in interdisziplinären und multimedialen Formen.
Der Verein führt auch in eigener Regie solche Projekte durch. - Eine wesentliche Aufgabe ist die Zusammenarbeit besonders
- mit städtischen, staatlichen und internationalen Einrichtungen und Organen (Kulturreferat der Stadt München, Kultusministerium des Landes Bayern, Musikhochschule, Kunstakademie, Universitäten, Technische Universitäten, Hochschule für Film und Fernsehen etc.),
- mit Stiftungen der Industrie und des Handels,
- mit Sponsoren und
- mit freien Institutionen und Künstlergruppen.
- Der Verein Echtzeithalle baut einen Informationspool auf.
Er enthält Adressen von Interessenten dieses Arbeitsgebietes, Hilfen zu
Projektförderungen, Ausstellungs- und Aufführungsmöglichkeiten, Verlage etc.
- Die künstlerischen und kulturpolitischen Arbeiten des
Vereins Echtzeithalle werden dokumentiert und für kulturwissenschaftliche Projekte zur
Verfügung gestellt. Der Verein wird auch selbst künstlerisch-wissenschaftliche Projekte
durchführen.
- Der Verein unterstützt oder betreibt Verlags- und
Galerietätigkeiten für Produktionen aus dem Bereich der experimentellen Kunst und Musik.
§ 3 Mitgliedschaft
- über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit aller
Mitglieder. Die Mitgliedszahl sollte 20 nicht übersteigen.
- Der Austritt kann mit dreimonatiger schriftlicher
Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
- Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten mit
Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder ausgeschlossen werden.
§ 4 Beiträge
- Die Betriebskosten (Miete, Heizung, Telefon, EDV etc.)
werden von den Mitglieder gemeinsam zu gleichen Teilen getragen.
- Jedes Mitglied hat dadurch jederzeit freien Zugang zu allen
Räumlichkeiten und Facilitäten des Vereins.
- Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der monatliche Beitrag sollte 70 DM nicht wesentlich
übersteigen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird über Dauerauftrag bezahlt. Bei
Zahlungsunfähigkeit eines Mitglied kann der Beitrag 3 Monate gestundet werden. Bei
überschreiten dieser Frist ruht die Mitgliedschaft.
- Die notwendigen Einlagen für die Betriebskosten werden
durch die vorlaufenden Beiträge gebildet. Später eintretende Mitglieder beteiligen sich
prozentual an diesen Einlagen.
- Bei Aufträgen, die direkt durch den Verein erwirkt wurden,
verbleiben 10 % der Honorare im Verein.
§ 5 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 6 Der Vorstand und seine Aufgaben
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per
Fax einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Sind
sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend, so können sie auf die Einhaltung der Frist
verzichten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. - Satzungsänderungen, welche aufgrund steuerlicher
Bestimmungen für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig oder nur
redaktioneller Art sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
über die Verwendung der Mittel im größeren Rahmen (Budgetierung) entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Eine enge Zusammenarbeit aller Mitglieder wird durch wöchentliche Treffen (Jour Fixe) und durch ständige Information aller Mitglieder (virtuelles Büro, Server, Internet) erreicht. - Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen
Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
- Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch
Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal im
Kalenderjahr stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich mit
einer Frist von 3 Wochen zu laden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt;
zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünfteln erforderlich.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein
Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
- über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der
Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, der Zahl der
erschienen Mitglieder, der Tagesordnung, der einzelnen Abstimmungsergebnisse und der Art
der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 8 Geschäftsführer
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
§ 9 Beirat
Der Vorstand hat das Recht, Beiräte zu ernennen, die die Arbeit des Vereins fördern und den Vorstand beraten.
§ 10 Kassenführung
- Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden von
einem Vorstandsmitglied verwaltet.
- Jeweils bis zum 1. April wird eine Jahresrechnung erstellt.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Entlastung vorzulegen.
§ 11 Schlußbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Echtzeithalle e.V., der die verbleibenden Werte für die zeitgenössische Kunst und Musik verwenden soll.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 5. Juli 1999 beschlossen und tritt mit dem gleichen Datum in Kraft.
München, den 5. Juli 1999
Die Gründungsmitglieder:
Ulrike Döpfer
Wolfgang Foag
Stephan Lanius
Randolf Pirkmayer
Jörg Schäffer
Bernhard Thurz
Dieter Trüstedt