ECHTZEITHALLE e.V. MÜNCHEN
HomeGesamtarchivBilderMonatsmusikMonatsklangKunst & Wissenschaft

Echtzeithalle e.V.

S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Echtzeithalle e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in München und soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

  2. Zweck des Vereins ist die Durchführung von Kunst und Kultur, vor allem im Bereich der experimentellen Kunst und Musik der Gegenwart, die in München unter anderem im Kulturzentrum Einstein (Echtzeithalle) entstehen oder aufgeführt wird. Dazu gehören Musik, Tanz, Theater, Bildende Kunst, Literatur, Performance und Neue Medien auch in interdisziplinären und multimedialen Formen.

    Der Verein führt auch in eigener Regie solche Projekte durch.

  3. Eine wesentliche Aufgabe ist die Zusammenarbeit besonders
    • mit städtischen, staatlichen und internationalen Einrichtungen und Organen (Kulturreferat der Stadt München, Kultusministerium des Landes Bayern, Musikhochschule, Kunstakademie, Universitäten, Technische Universitäten, Hochschule für Film und Fernsehen etc.),
    • mit Stiftungen der Industrie und des Handels,
    • mit Sponsoren und
    • mit freien Institutionen und Künstlergruppen.

  4. Der Verein Echtzeithalle baut einen Informationspool auf. Er enthält Adressen von Interessenten dieses Arbeitsgebietes, Hilfen zu Projektförderungen, Ausstellungs- und Aufführungsmöglichkeiten, Verlage etc.

  5. Die künstlerischen und kulturpolitischen Arbeiten des Vereins Echtzeithalle werden dokumentiert und für kulturwissenschaftliche Projekte zur Verfügung gestellt. Der Verein wird auch selbst künstlerisch-wissenschaftliche Projekte durchführen.

  6. Der Verein unterstützt oder betreibt Verlags- und Galerietätigkeiten für Produktionen aus dem Bereich der experimentellen Kunst und Musik.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit aller Mitglieder. Die Mitgliedszahl sollte 20 nicht übersteigen.

  2. Der Austritt kann mit dreimonatiger schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

  3. Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten mit Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

  1. Die Betriebskosten (Miete, Heizung, Telefon, EDV etc.) werden von den Mitglieder gemeinsam zu gleichen Teilen getragen.

  2. Jedes Mitglied hat dadurch jederzeit freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und Facilitäten des Vereins.

  3. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der monatliche Beitrag sollte 70 DM nicht wesentlich übersteigen.

  4. Der Mitgliedsbeitrag wird über Dauerauftrag bezahlt. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mitglied kann der Beitrag 3 Monate gestundet werden. Bei überschreiten dieser Frist ruht die Mitgliedschaft.

  5. Die notwendigen Einlagen für die Betriebskosten werden durch die vorlaufenden Beiträge gebildet. Später eintretende Mitglieder beteiligen sich prozentual an diesen Einlagen.

  6. Bei Aufträgen, die direkt durch den Verein erwirkt wurden, verbleiben 10 % der Honorare im Verein.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Der Vorstand und seine Aufgaben

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend, so können sie auf die Einhaltung der Frist verzichten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  4. Satzungsänderungen, welche aufgrund steuerlicher Bestimmungen für die Erhaltung der  Gemeinnützigkeit notwendig oder nur redaktioneller Art sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.

  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. über die Verwendung der Mittel im größeren Rahmen (Budgetierung) entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

    Eine enge Zusammenarbeit aller Mitglieder wird durch wöchentliche Treffen (Jour Fixe) und durch ständige Information aller Mitglieder (virtuelles Büro, Server, Internet) erreicht.

  6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

  7. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

  8. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

  9. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal im Kalenderjahr stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zu laden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

  3. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

  7. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, der Zahl der erschienen Mitglieder, der Tagesordnung, der einzelnen Abstimmungsergebnisse und der Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 8 Geschäftsführer

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Beirat

Der Vorstand hat das Recht, Beiräte zu ernennen, die die Arbeit des Vereins fördern und den Vorstand beraten.

§ 10 Kassenführung

  1. Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden von einem Vorstandsmitglied verwaltet.

  2. Jeweils bis zum 1. April wird eine Jahresrechnung erstellt.

  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.

 § 11 Schlußbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Echtzeithalle e.V., der die verbleibenden Werte für die zeitgenössische Kunst und Musik verwenden soll.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 5. Juli 1999 beschlossen und tritt mit dem gleichen Datum in Kraft.

München, den 5. Juli 1999

Die Gründungsmitglieder:

Ulrike Döpfer
Wolfgang Foag
Stephan Lanius
Randolf Pirkmayer
Jörg Schäffer
Bernhard Thurz
Dieter Trüstedt

 
Letzte änderung: 20.01.2007
 · Copyright © 1999 - 2024 Echtzeithalle e.V. · https://echtzeithalle.de?id=234